Statuten gültig ab 01.01.2013 HomeKontaktSitemap
 
 
 
 
 
 
 
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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
 
Der Schützenverein Volketswil, gegründet im Jahre 1864 mit Sitz in Volketswil (nachfolgend SVV genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische Gesinnung.
Der SVV gehört mit seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Uster, dem Zürcher Schiesssportverband (ZHSV) und dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) an. Er ist auch Mitglied der USS Versicherungen (USS).

Der Lesbarkeit halber wird auf die Schreibweise der weiblichen Form verzichtet.
 
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 2
 
Der SVV besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite, Senioren, Veteranen, Seniorveteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis in der Vereins- und Verbandsadministration (VVA) des Schweizer Schiesssportverbandes.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Vereinsmitglieder und Mitglieder der übergeordneten Verbände werden.
Es werden keine neuen Freimitglieder mehr ernannt.
Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung des Amtes für Militär und Zivilschutz (AMZ) notwendig.
 
Art. 3
 
Die Anmeldung als Vereinsmitglied kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
 
Art. 4
 
Angehörige der Armee, welche nur die Bundesübungen absolvieren, müssen ohne eine persönliche Beitragsleistung zugelassen werden.
Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
 
Art. 5
 
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden des AMZ zu melden.
 
Art. 6.
  1. Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des SVV zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SVV nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
     
  2. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, müssen die Vereinsmitglieder in der Einladung für die Generalversammlung über dieses Traktandum orientiert werden.
     
  3. Das Abstimmungsverfahren wird geheim durchgeführt. Das absolute Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen entscheidet. 
 
Art. 7
 
Der Vereinsaustritt hat schriftlich zu Handen des Vorstandes auf Ende des laufenden Jahres zu erfolgen. Der Austritt wird an der folgenden Generalversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen und auf Auszahlungen durch den SVV.
 
Art. 8
 
Die Passivmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
 
Art. 9
 
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden.
Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsident können Personen ernannt werden, welche sich um den SVV oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit. Lizenzkosten vom SSV werden den Ehrenmitgliedern in Rechnung gestellt.
 
 
III. Organisation
 
Art. 10
 
Die Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
 
Art. 11
 
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte (Liste ist nicht abschliessend und kann bei Bedarf angepasst werden):
  • Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)
  • Wahl des Tagespräsidenten (soweit erforderlich)
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Genehmigung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung der einmaligen Ausgaben
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen
  • Wahl des Präsidenten aus dem OK von grösseren Schiessanlässen
  • Teilnahme an auswärtigen Schiessanlässen vom laufenden Jahr und kantonale / eidgenössische Schiessanlässe vom nächsten Jahr
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Festlegen der verschiedenen Meisterschaften
  • Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände
  • Wahlen:
    •     Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich, Ersatzfähnrich
    •     Präsident (aus den gewählten Vorstandsmitgliedern)
  • Ehrungen (Ehrenpräsidenten und -mitglieder, Ehrung erfolgreicher Schützen usw.)
  • Revision der Statuten
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Fusion und Auflösung des Vereins
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
  • Mitteilungen / Diverses
 Art. 12
 
Generalversammlungen können einberufen werden:
  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder (ausser Passivmitglieder und Jugendliche und Jungschützen unter 18 Jahren).
Einen Antrag der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innerhalb zwei Monaten bearbeiten.
 
Art. 13
  1. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
     
  2. Anträge von Vereinsmitgliedern müssen innert 10 Tagen nach erfolgter Einladung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.
     
  3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wurde) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
 
Art. 14
 
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten) selbst.
Der Vorstand vom SVV setzt sich mindestens aus den folgenden Funktionen zusammen:
  • Präsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Schiessaktuar
  • Schützenmeister
  • Munitions- und Materialverwalter
  • Beisitzer
Als Vizepräsident bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder. Mehrfachfunktionen sind möglich.

Gewählt werden:
in den geraden Jahren

  • Präsident
  • Schiessaktuar
  • Schützenmeister
  • Beisitzer

in den ungeraden Jahren

  • Sekretär
  • Kassier
  • Munitions- und Materialverwalter
Art. 15
 
Die Revisoren, der Fähnrich und der Ersatz-Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren immer in den geraden Jahren gewählt.
Es werden drei Revisoren gewählt, wovon zwei Revisoren das Amt als Revisor aktiv ausüben. Der dritte Revisor wird zusammen mit den aktiven Revisoren gewählt und unterstützt die beiden anderen Revisoren bei Bedarf.
 
 
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
 
Art. 16
 
1. Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
 
  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellen des Schiessprogramms
  • Vorbereitung und Organisation der Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung
  • Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Vorschlag der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
  • Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme, welche jährlich im Budget festgelegt wird
  • Vorschlag z. Hd. der Generalversammlung für die Wahl des Präsidenten des Organisationskomitee für die Durchführung von grösseren Schiessanlässen
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Führung der Schützenstube
  • Information der Vereinsmitglieder über gesetzliche und schiesstechnische Belange
  • Ist verantwortlich für die Ausführung der Tätigkeiten gemäss Absatz 2 - 12
2. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb und überwacht die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins.

3. Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des Präsidenten.

4. Der Schiessaktuar verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder dem militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzerinnen und Besitzern von Leihwaffen.

5. Der Sekretär ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.

6. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zu Zweien im Rechnungswesen.

7. Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS. Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht haben. Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.

8. Der erste Schützenmeister ist verantwortlich für das Bestimmen der Aufsichtspersonen an den freiwilligen und den obligatorischen Übungen.

9. Weitere gewählte Schützenmeister unterstützen den ersten Schützenmeister in seinen Funktionen.

10. Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen nach Anweisung des Präsidenten.

11. Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

12. Der Munitions- und Materialverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. Zusätzlich besorgt er die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.

13. Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
 
Art. 17
 
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
 
Art. 18
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
 
Art. 19
 
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
 
Art. 20
 
Der Vorstand regelt die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.
 
 
V. Finanzielles
 
Art. 21
 
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.
 
Art. 22
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
 
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
 
Art. 23
 
Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
 
Art. 24
 
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
 
Art. 25
 
Die Auflösung des Vereines kann erfolgen:
 
  • auf Antrag des Vorstandes oder
  • auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Art. 26
 
Bei Auflösung des SVV werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum dem Gemeinderat Volketswil zur Verwaltung für die Dauer von 10 Jahren übergeben.
Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet (siehe Art. 1) und dieser Verein Mitglied vom Kantonalschützenverband Zürich (ZHSV) ist, sind diesem die Archive und das Vermögen zu übergeben.
Falls innerhalb der 10 Jahre kein neuer Schützenverein Volketswil entsteht, ist der Gemeinderat berechtigt, das Vereinseigentum einem anderen örtlichen Schützenverein zu Eigentum auszuhändigen.
 
Art. 27
 
Die Statuten vom 8. April 1998 und das Zusatzblatt „Statutenänderung Schützenverein Volketswil“ vom 10. April 2003 werden aufgehoben.
Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 17.03.2012 angenommen worden.
Die Statuten treten nach Genehmigung durch den Zürcher Schiesssportverband (ZHSV) und das AMZ in Kraft.
 

Diese Statuten wurde die Genehmigung am 22.06.2012 in Zürich vom Amt für Militär und Zivilschutz des Kanton Zürich (Franz Walker) erteilt.

 

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