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Sicherheitsvorschriften


Jedes Sturmgewehr (Stgw) ist als geladen zu betrachten, bis sich der Benützer durch die persönliche Sicherheitskontrolle (PSK) vom Gegenteil überzeugt hat.

Jeder Schütze ist für den Einsatz seines Stgw verantwortlich. Er stellt das Feuer auch entgegen anders lautendem Befehl sofort ein, wenn er eine Gefährdung von Mensch und Tieren oder die Beschädigung von Material zu erkennen glaubt.
 
Vor jeder Schiessübung muss die Laufkontrolle durchgeführt werden. Am Ende jeder Schiessübung ist eine Entladekontrolle durchzuführen. Einzelschiessende sind für die Laufkontrolle selbst verantwortlich und führen die Entladekontrolle selber durch.
 
An Schiesstagen dürfen Manipulationen nur auf dem Schützenläger in der Schiessstellung vorgenommen werden. Vor Verlassen der Schiesstellung ist das Stgw zu sichern.
 
Zu Hause ist das Stgw in einem trockenen, sicheren und abschliessbaren Raum aufzubewahren. Die Sicherheit wird erhöht, wenn der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt wird.
 
 
Vor dem Betreten des Schiessstandes:
  1. Wird die PSK durchgeführt
  2. ist die Laufkontrolle durchgeführt
  3. ist die Seriefeuersperre eingeschaltet und gesichert
  4. ist der Verschluss geöffnet und mit dem Verschlusshalter blockiert
  5. Magazin entfernt
 

Im Schiessstand:

  1. Ist das Sturmgewehr mit offenem Verschluss, Seriefeuersperre auf weiss, gesichert, ohne  Magazin, im Gewehrrechen abzustellen
  2. darf das Stgw erst in der Schiessstellung geladen werden. Es muss vor dem Verlassen der Schiessstellung entladen sein
  3. sind sämtliche Manipulationen nur in der Schiessstellung, mit der Waffe im Anschlag, durchzuführen.
  4. Während den Schiessübungen ist das Gehör mit einem Schalengehörschutzgerät zu schützen!
 
 
Auszug aus den Vorschriften für das Schiesswesen ausser Dienst:
 
Art. 41        Sicherheitsvorschriften
 
1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten grundsätzlich die Waffenreglemente der Armee sowie die Weisungen des Chefs Heer für Schiessanlagen.
 
2 Es darf nur auf Scheiben geschossen werden.
 
3 Der Kontrolle der Waffen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für Unfälle und Schäden, die wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen, haften die Fehlbaren.
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